Weiterführende Tätigkeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die im § 3 StBerG genannt werden. Dies sind im wesentlichen Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer.
Wir arbeiten in Kooperation mit Ihrem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt.